Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
Das Gesetz ist die grundlegende Regelung der Tätigkeit eines Heilpraktikers und stammt vom 17.02.1939 (RGBl.S251) . Es wurde zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001 (BGBl.S 2702)
und durch weitere Richtlinien ergänzt.
Wichtige Auszüge aus dem Gesetz:
§1
Weiterhin ist es auch nicht verboten, gesunden Menschen Empfehlungen zur Vorbeugung von Krankheiten, also als Prophylaxe zu geben.
Keine erlaubnispflichtige Heilkunde ist weiterhin die Tätigkeit eines ‚Geistheilers‘ wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt. (siehe auch das Urteil BVerfG 1 BvR 784/03 aus 2004)
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft … erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§5a