Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 07.072015 - 2 C 1377/14 Drucken
Heilpraktiker – Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert…
Das Amtsgericht Ansbach hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Heilpraktiker verpflichtet ist, einen Patienten auf die Notwendigkeit einer schulmedizinischen Behandlung hinzuweisen, wenn sich dessen Gesundheitszustand während der Therapie verschlechtert. Ein Patient verlangt rund 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Sachverhalt
Wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, litt der Kläger bereits seit Jahren an einer chronischen Darmentzündung. Nachdem ihm die schulmedizinische Therapie keine Besserung brachte, begab er sich 2012 in alternativmedizinische Behandlung der Beklagten.
Die beklagte Heilpraktikerin wandte unter anderem Bioresonanz und Fußbäder an und führte regelmäßige heilpraktische Therapiesitzungen durch. Der Mann behauptete, dass sich während der Behandlung sein Gesundheitszustand erkennbar rapide verschlechtert habe.
Schließlich habe er sich in eine stationäre Notfallbehandlung begeben müssen. Die Heilpraktikerin habe ihm zuvor von einem Arztbesuch abgeraten. Der Mann klagte wegen einer behaupteten Falschbehandlung und forderte von der Heilpraktikerin Schmerzensgeld in Höhe von rund 5.000 Euro.